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   OVG Bremen, 07.06.2018 - 1 B 92/18   

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https://dejure.org/2018,16854
OVG Bremen, 07.06.2018 - 1 B 92/18 (https://dejure.org/2018,16854)
OVG Bremen, Entscheidung vom 07.06.2018 - 1 B 92/18 (https://dejure.org/2018,16854)
OVG Bremen, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - 1 B 92/18 (https://dejure.org/2018,16854)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AufenthG § 15a; SGB VIII § 42d; SGB VIII § 42f; SGB VIII § 86a; SGB VIII § 88a
    Verhältnis zwischen dem Verteilungsverfahren nach dem Ausländerrecht einerseits und nach dem Kinder- und Jugendhilferecht andererseits - Altersfeststellung; Hilfen für junge Volljährige; Minderjähriger unbegleiteter Ausländer; örtliche Zuständigkeit; Verteilung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einleitung eines ausländerrechtlichen Verteilungsverfahrens durch die Ausländerbehörde im Anschluss an ein nicht abgeschlossenes behördliches Altersfeststellungsverfahren vor der Volljährigkeit des Betroffenen

  • Wolters Kluwer

    Klage eines Ausländers gegen seine ausländerrechtliche Verteilung nach Oerbke in Niedersachsen; Anspruch eines gambischen Staatsangehörigen auf Inobhutnahme nach dem Jugendhilferecht; Unwahre Alterseigenangabe

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 15a, SGB VIII § 42d, SGB VIII § 42f, SGB VIII § 86a, SGB VIII § 88a
    Altersfeststellung, Verteilungsverfahren, Ausländerbehörde, unbegleitete Minderjährige, minderjährig, Volljährigkeit, Jugendamt, Jugendhilfe, örtliche Zuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einleitung eines ausländerrechtlichen Verteilungsverfahrens durch die Ausländerbehörde im Anschluss an ein nicht abgeschlossenes behördliches Altersfeststellungsverfahren vor der Volljährigkeit des Betroffenen

  • rechtsportal.de

    Altersfeststellung; Hilfen für junge Volljährige; Minderjähriger unbegleiteter Ausländer; örtliche Zuständigkeit; Verteilung; Ausländerrecht Verhältnis zwischen dem Verteilungsverfahren nach dem Ausländerrecht einerseits und nach dem Kinder- und Jugendhilferecht ...

  • rechtsportal.de

    Klage eines Ausländers gegen seine ausländerrechtliche Verteilung nach Oerbke in Niedersachsen; Anspruch eines gambischen Staatsangehörigen auf Inobhutnahme nach dem Jugendhilferecht; Unwahre Alterseigenangabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OVG Bremen, 31.08.2018 - 1 B 199/18

    Aufenthalt/Duldung - Duldung; verfahrensbezogene Duldung; Verteilung

    Das Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG dient der Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörde (OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 - 1 B 92/18 - juris Rn. 13).

    Daher findet die Verteilung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis statt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 - 1 B 92/18 - juris Rn. 13; Beschl. v. 02.03.2017 - 1 B 331/16 - juris Rn. 15).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das behördliche Altersfeststellungsverfahren nach § 42f SGB VIII bei dem Antragsteller nicht mehr abgeschlossen werden konnte, bevor er unstreitig volljährig geworden ist (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 - 1 B 92/18 - juris Rn. 12 f.).

    Schließlich schließt auch die Bewilligung von Leistungen an junge Volljährige die Durchführung des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG nicht aus (OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 - 1 B 92/18 - juris Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 13 ME 150/22

    Zuständigkeit der Behörde des Landes für eine länderübergreifende Umverteilung

    Bei Ausländern, die der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegen, werden der gewöhnliche Aufenthalt und ihm folgend die örtlich zuständige Ausländerbehörde zunächst durch die Verteilungsentscheidung bestimmt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 - 1 B 92/18, juris Rn. 13; Beschl. v. 02.03.2017 - 1 B 331/16, juris Rn 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2020 - 3 S 124.19

    Erforderlichkeit des Verteilungsverfahrens bei Erteilung einer Duldung für einen

    Das Kinder- und Jugendhilferecht enthält mit dem Institut der Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher, die unbegleitet nach Deutschland kommen und für die sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII), sowie insbesondere den Bestimmungen der §§ 42a ff. SGB VIII über die vorläufige Inobhutnahme und den daran anknüpfenden jugendhilferechtlichen Verteilungsregelungen ein Sondersystem, das den Befugnissen des § 15a AufenthG vorgeht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 92/18 - juris Rn. 11; Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 B 148/18 - juris Rn. 9; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2020, AufenthG § 15a Rn. 9a; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 15a Rn. 8 ff.; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2009 - OVG 3 S 24.09 - juris Rn. 5).
  • OVG Bremen, 18.12.2018 - 1 B 148/18

    Inobhutnahme; Verteilung; vorläufige Inobhutnahme; Ausländerrecht Umverteilung

    Allerdings unterliegen unbegleitete minderjährige Ausländer, so lange sie von den Jugendämtern (vorläufig) in Obhut genommen werden, nicht der Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG , da für diese im Hinblick auf die Verteilung der Vorrang des Jugendhilferechts und der dort in §§ 42b ff SGB VIII geregelten Verteilungsvorschriften gilt (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 27.7.2018 - 1 B 140/18 - und vom 07.06.2018 - 1 B 92/18 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21

    Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer; ausländerrechtliche

    Zwar knüpft die Zuständigkeitsvorschrift des § 88a Abs. 2 SGB VIII unmittelbar an das zum 1. November 2015 neu eingeführte Verteilverfahren nach § 42b SGB VIII an (vgl. Steinbüchel in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl., § 88a Rn. 1; DIJuF-Rechtsgutachten vom 2.3.2018, JAmt 2018, 147, 148), das ein Sondersystem für unbegleitete minderjährige Ausländer darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7.6.2018 - 1 B 92/18 - juris Rn. 10).
  • OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22

    Zuständige Behörde für eine länderübergreifende Weiter- oder Rückverteilung nach

    Bei Ausländern, die der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegen, werden der gewöhnliche Aufenthalt und ihm folgend die örtlich zuständige Ausländerbehörde zunächst durch die Verteilungsentscheidung bestimmt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 - 1 B 92/18, juris Rn. 13; Beschl. v. 02.03.2017 - 1 B 331/16, juris Rn 16).
  • OVG Bremen, 28.11.2023 - 2 B 239/23

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung trotz Prozessunfähigkeit des Antragstellers;

    Für die Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländer ist § 42b SGB VIII lex specialis (OVG Bremen, Beschl. v. 18.12.2018 - 1 B 148/18, juris Rn. 9; Beschl. v. 07.06.2018 - 1 B 92/18, juris Rn. 11).
  • OVG Bremen, 03.02.2021 - 2 B 404/20

    Keine Geltendmachung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bei Aussetzung

    Vielmehr dient § 15a AufenthG gerade der Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörde (OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 - 1 B 92/18, juris Rn. 13).
  • OVG Bremen, 22.03.2023 - 2 LA 10/23

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer vor der Entscheidung über einen

    dass bei Ausländerinnen und Ausländern, die der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegen, der gewöhnliche Aufenthalt und ihm folgend die örtlich zuständige Ausländerbehörde durch die Verteilungsentscheidung bestimmt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 - 1 B 92/18, juris Rn. 13; Beschl. v. 02.03.2017 - 1 B 331/16, juris Rn 16).
  • VG Bremen, 03.12.2020 - 4 V 1991/20

    Umverteilung § 15a - Vaterschaftsanerkennung; Verteilung nach § 15a AufenthG;

    Zudem würde nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, der die Kammer folgt, selbst eine "faktische" Duldung nicht zur ausländerrechtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin führen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 07.06.2018 - 1 B 92/18 -, Rn. 13, juris).
  • OVG Bremen, 03.02.2021 - 2 B 405/20
  • OVG Bremen, 12.11.2021 - 2 B 175/21

    Altersfeststellung; Anhörung; Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung;

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